Internationale Übereinkommen
Um die internationale Zusammenarbeit zu stärken und internationale Mindeststandards zu setzen, hat die internationale Staatengemeinschaft auf den Gebieten der nuklearen Sicherheit verschiedene multilaterale Übereinkommen (mehrseitige Verträge) geschaffen. Sie regeln unter anderem Anforderungen an die nukleare Sicherheit, Anforderungen an die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, den Schutz internationaler Transporte von Kernmaterial, die frühzeitige Benachrichtigung und gegenseitige Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen sowie die grenzüberschreitende Atomhaftung.
Rolle der internationalen Organisationen
Internationale Organisationen fungieren bei diesen Übereinkommen als „Verwahrer“ (Depositar). Die Aufgabe des Depositars besteht regelmäßig darin, die ordnungsgemäße Abwicklung aller mit einem Vertrag zusammenhängenden Rechtsakte, wie etwa die Annahme und Verwahrung von Ratifikations- beziehungsweise Beitrittserklärungen, in neutraler Weise sicherzustellen.
Inkrafttreten internationaler Übereinkommen
Regelmäßig treten internationale Übereinkommen erst in Kraft, wenn die in den einzelnen Übereinkommen festgelegte Anzahl von Vertragsparteien jeweils ihre Ratifikations- beziehungsweise Beitrittserklärung bei dem Depositar hinterlegt haben. Völkerrechtlich ist die Ratifikation ein Akt, mit dem durch Austausch und Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde die Zustimmung eines Staates zum Ausdruck gebracht wird, durch einen Vertrag gebunden zu sein (Artikel 11 und 14 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (WÜRV, BGBl. 1985 II S. 926). Die Ratifikation, die von der Unterzeichnung des Vertrages zu unterscheiden ist, erfolgt jeweils durch das Organ des Staates, das diesen nach außen vertritt. In Deutschland ist dies der Bundespräsident.
In deutsches Recht umgesetzte Übereinkommen
- Übereinkommen über nukleare Sicherheit vom 20. September 1994 (in Kraft für Deutschland seit 20. April 1997) unter der Schirmherrschaft der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO). zum Übereinkommen
- Gemeinsames Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle vom 5. September 1997 (in Kraft für Deutschland seit 18. Juni 2001) unter der Schirmherrschaft der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) zum Gemeinsamen Übereinkommen
- Übereinkommen vom 26. Oktober 1979 über den physischen Schutz von Kernmaterial (in Kraft für Deutschland seit 6. Oktober 1991) unter der Schirmherrschaft der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) zum CPPNM-Übereinkommen
- Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen vom 26. September 1986 (in Kraft für Deutschland seit 15. Oktober 1989) unter der Schirmherrschaft der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) zum Übereinkommen über nukleare Unfälle
- Übereinkommen über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder radiologischen Notfällen vom 26. September 1986 (in Kraft für Deutschland seit 15. Oktober 1989) unter der Schirmherrschaft der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) zum Übereinkommen über Hilfeleistung
- Pariser Atomhaftungsübereinkommen 1960/ 1982 (in Kraft seit 1. April 1968 beziehungsweise 7. Oktober 1988), Gemeinsames Protokoll 1988 (in Kraft für Deutschland seit 27. April 1992), Brüsseler Zusatzübereinkommen 1963/ 1982 (in Kraft für Deutschland seit 4. Dezember 1974 beziehungsweise 1. August 1991) unter der Schirmherrschaft der Nuclear Energy Agency (NEA) als zwischenstaatliche Institution der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Organisation for Economic Cooperation and Development (OECD) zum Pariser Atomhaftungsübereinkommen