Richt- und Grenzwerte
Im Rahmen des Katastrophenschutzes werden Kriterien zur Entscheidung über Schutzmaßnahmen festgelegt. So sollen die individuelle Strahlendosis beschränkt und Spätwirkungen von Strahlung minimiert werden.
In den Radiologischen Grundlagen sind die Eingreifrichtwerte für die Maßnahmen des Katastrophenschutzes beschrieben. Gemäß § 94 StrlSchG werden die Dosiswerte vom Bundesumweltministerium durch Rechtsverordnungen festgelegt werden.
Eingreifrichtwerte für Schutzmaßnahmen in Deutschland
Maßnahme | Eingreifrichtwerte | ||
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Organdosis (Schilddrüse) | Effektive Dosis | Integrationszeiten und Expositionspfade | |
Aufenthalt in Gebäuden | - | 10 mSv | Äußere Exposition in 7 Tagen und effektive Folgedosis durch die in diesem Zeitraum inhalierten Radionuklide bei unterstelltem Daueraufenthalt im Freien |
Einnahme von Jodtabletten | 50 mSv Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sowie Schwangere 250 mSv Personen von 18 bis 45 Jahren | - | Organ-Folgedosis durch im Zeitraum von 7 Tagen inhaliertes Radioiod bei unterstelltem Daueraufenthalt im Freien |
Evakuierung | - | 100 mSv | Äußere Exposition in 7 Tagen und effektive Folgedosis durch in diesem Zeitraum inhalierten Radionuklide bei unterstelltem Daueraufenthalt im Freien |
Schutz der Einsatzkräfte bei Notfalleinsätzen (§ 114 StrlSchG)
Bei den Notfalleinsätzen ist durch dem jeweiligen Einsatzzweck angemessene Schutz- und Überwachungsmaßnahmen anzustreben, dass die Exposition von Einsatzkräften in dieser Expositionssituation unterhalb der Referenzwerte bleibt, wie unter Berücksichtigung aller Umstände des Notfalls angemessen. Grundsätzlich sollen die Werte, die als Grenzwerte in geplanten Expositionssituationen in § 78 StrlSchG festgelegt sind, als Referenzwerte genutzt werden. Für die effektive Dosis sind dies 20 Millisievert, für die Organ-Äquivalentdosis der Augenlinse 150 Millisievert und für die Organ-Äquivalentdosis von Haut, Hand, Fuß, Unterarm, Knöchel jeweils 500 Millisievert. Die Summe der Dosen aus allen Einsätzen in der Notfallexpositionssituation ist mit den Referenzwerten zu vergleichen. Auch die Expositionen von Einsatzkräften gelten als berufliche Exposition.
Sofern der Einsatz dem Schutz des Lebens oder der Gesundheit dient und einer der oben genannten Referenzwerte auch durch angemessene Schutz- und Überwachungsmaßnahmen nicht eingehalten werden kann, ist anzustreben, dass die Exposition der Einsatzkräfte den Referenzwert für die effektive Dosis von 100 Millisievert nicht überschreitet (im Ausnahmefall sind bei Freiwilligen 250 Millisievert beziehungsweise 500 Millisievert möglich). Einsatzkräfte, die bei einem Notfall bereits eine effektive Dosis von mehr als 250 Millisievert erhalten haben oder bei denen der Grenzwert der Berufslebensdosis von 400 Millisievert nach § 77 StrlSchG erreicht ist, sollen nach Möglichkeit in den oben genannten Ausnahmefällen nicht wieder eingesetzt werden.
Die Einsatzkräfte müssen vor dem jeweiligen Einsatz über die mit ihm verbundenen gesundheitlichen Risiken und die zu treffenden Schutz- und Überwachungsmaßnahmen angemessen unterrichtet werden. Schwangere und Personen unter 18 Jahren dürfen in solchen Situationen nicht eingesetzt werden.