Genehmigungsverfahren nach § 7 AtG
Seit 2002 dürfen keine Genehmigungen mehr für die Errichtung von Kernkraftwerken zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität erteilt werden. Wesentliche Änderungen bestehender Kernkraftwerke oder ihres Betriebs sind hingegen möglich, bedürfen aber der Genehmigung
(Paragraf 7 Absatz 1 und 2 Atomgesetz - AtG).
Im Genehmigungsverfahren muss die zuständige Genehmigungsbehörde des Landes alle Behörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden beteiligen, deren Zuständigkeitsbereich berührt wird – beispielsweise die Bau-, Wasser-, Raumordnungs- und Katastrophenschutzbehörden. In der Regel werden zusätzlich Sachverständige beauftragt. Zudem findet eine Öffentlichkeitsbeteiligung statt. So kann die Genehmigungsbehörde alle betroffenen Belange angemessen berücksichtigen.
Infografik zum Genehmigungsverfahren
Der schriftliche Genehmigungsantrag wird vom Antragsteller bei der Genehmigungsbehörde des Landes eingereicht, in dem sich die Anlage befindet. Anhand der eingereichten Unterlagen bewertet die Genehmigungsbehörde, ob die Voraussetzungen zur Erteilung der Genehmigung erfüllt sind. In der Regel beauftragt die Genehmigungsbehörde für die Beantwortung dieser Fragen unabhängige Sachverständige des Landes. Zudem werden die Landesbehörden informiert.
Die Genehmigungsbehörde beteiligt bereits frühzeitig die Öffentlichkeit an den Genehmigungsverfahren. Mit der Öffentlichkeitsbeteiligung erhalten die Bürgerinnen und Bürger Gelegenheit, ihre Anliegen unmittelbar in das Verfahren einzubringen.
Die Genehmigungsbehörde informiert vor Erteilung der Genehmigung zudem das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung und übergibt den Entwurf der Genehmigung mit Antragsunterlagen und Gutachten. Bei der Wahrnehmung der Bundesaufsicht lässt sich das BMUV durch seine unabhängigen Beratungsgremien (ESK, SSK, RSK) und gegebenenfalls unabhängige Sachverständige des Bundes beraten und fachlich unterstützen und gibt, soweit erforderlich, gegenüber der Landesbehörde eine bundesaufsichtliche Stellungnahme ab.
Nachdem die Genehmigungsbehörde alle betroffenen Belange angemessen berücksichtigt hat, kann sie eine Genehmigung erteilen.