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Gesetzliche und regulatorische
Anforderungen

Nach der europäischen Richtlinie 2009/71/Euratom über einen Gemeinschaftsrahmen für nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen (geändert durch die Richtlinie 2014/87/Euratom) ist sicherzustellen, dass die Verantwortung für die nukleare Sicherheit einer kerntechnischen Anlage in erster Linie dem Genehmigungsinhaber obliegt. Dies wird durch die Regelungen des Atomgesetzes (AtG) zu Genehmigung und Aufsicht erfüllt, denen das Prinzip der Verantwortung des Genehmigungsinhabers zugrunde liegt. So darf eine Genehmigung für Errichtung und Betrieb einer Anlage unter anderem nur dann erteilt werden, wenn keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers bestehen.

Der Genehmigungsinhaber ist auch Strahlenschutzverantwortlicher im Sinne des Paragrafen 69 des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG). In dieser Funktion hat der Genehmigungsinhaber für die Einhaltung aller Vorschriften zum Strahlenschutz zu sorgen, insbesondere durch die Bereitstellung geeigneter Räume, Ausrüstungen und Geräte, durch geeignete Regelung des Betriebsablaufs und durch Bereitstellung ausreichenden und geeigneten Personals.

Zur Gewährleistung des Strahlenschutzes beim Betrieb der Anlagen setzt der Strahlenschutzverantwortliche für die Leitung oder Beaufsichtigung von Tätigkeiten die erforderliche Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten ein. Der Strahlenschutzverantwortliche bleibt auch dann verantwortlich, wenn er Strahlenschutzbeauftragte bestellt hat.

Des Weiteren ist der Genehmigungsinhaber nach der "Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung" (AtSMV) zur Bestellung eines kerntechnischen Sicherheitsbeauftragten verpflichtet. Die Rechte und Pflichten des kerntechnischen Sicherheitsbeauftragten sind in Paragraf 4 der Verordnung rechtlich verbindlich geregelt. Zu den Aufgaben gehören unter anderem die Auswertung und Umsetzung von Betriebserfahrungen sowie die Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Meldung von meldepflichtigen Ereignissen.