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Umgang mit radioaktiven Abfällen

Radioaktive Stoffe, die beim Abbau einer kerntechnischen Anlage anfallen und nicht schadlos verwertet werden können (beispielsweise durch Weiterverwendung in einer anderen kerntechnischen Anlage) sind als radioaktiver Abfall zu entsorgen. Gleiches gilt für die betrieblichen Abfälle, insbesondere die abgebrannten Brennelemente.

Bezogen auf die Gesamtmasse des Kontrollbereichs einer Anlage, die bei einem Leistungsreaktor etwa 200 000 Mg beträgt, liegt das Massenaufkommen des radioaktiven Abfalls aus Stilllegungen im Bereich weniger Prozent. Typische Nuklide bei Kernreaktoren sind vergleichsweise kurzlebige Beta/Gamma-Strahler wie Kobalt-60 und Cäsium-137, die messtechnische Überprüfung der Radioaktivität erstreckt sich aber über eine Vielzahl weiterer Radionuklide. Bei Anlagen der nuklearen Ver- und Entsorgung kommen langlebige Radionuklide hinzu, die wegen ihrer Alpha-Aktivität besonders radiotoxisch sind.

Der Hauptbeitrag radioaktiver Abfälle stammt von Kernkraftwerken und Anlagen der nuklearen Ver- und Entsorgung. Deutlich geringere Mengen kommen aus der Stilllegung von Forschungsreaktoren und sonstigen kerntechnischen Forschungseinrichtungen.

Radioaktive Abfälle müssen über lange Zeit von der Biosphäre isoliert werden. Dies kann durch die Verbringung der Abfälle in ein Endlager erreicht werden. Bis zur Abgabe der radioaktiven Abfälle an ein Endlager ist eine Konditionierung und Zwischenlagerung notwendig. Deswegen werden bei Leistungsreaktoren für gewöhnlich für die Stilllegung am Standort Zwischenlager für schwach- und mittelradioaktive Abfälle eingerichtet, die große Teile der radioaktiven Abfälle aus dem Abbau der Anlagen aufnehmen.

Die von den sonstigen radioaktiven Abfällen zu unterscheidenden abgebrannten Brennelemente aus Leistungsreaktoren durften gemäß Paragraf 9a Absatz 1 Satz 2 Atomgesetz bis zum 30. Juni 2005 zur schadlosen Verwertung an Wiederaufarbeitungsanlagen abgegeben werden; seitdem ist dies verboten. Die derzeitige gesetzliche Regelung sieht vor, dass abgebrannte Brennelemente, sofern sie sich nicht bereits in einem zentralen Zwischenlager befinden, bis zur Ablieferung an ein Endlager sicher in einem standortnahen Zwischenlager aufbewahrt werden. Die abschließende Entlassung eines Gesamtstandortes, bestehend aus Kernkraftwerk und standortnahem Zwischenlager, aus dem atomrechtlichen Regime wird also nicht allein vom vollständigen Abbau des Kernkraftwerks bestimmt, sondern auch davon, wann die abgebrannten Brennelemente als radioaktiver Abfall aus dem standortnahen Zwischenlager in ein Endlager überführt werden können.