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Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen

Im Jahr 1986 wurde das Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen (Convention on Early Notification of a Nuclear Accident) verabschiedet. Es trat am 27. Oktober 1986 in Kraft. Deutschland ist seit dem 15. Oktober 1989 Vertragspartei, die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom) als supranationale Organisation seit dem 14. Dezember 2006. Inzwischen sind 69 Staaten dem Übereinkommen beigetreten. Das Übereinkommen wird angewendet auf

  • Kernkraftwerke
  • Anlagen des Kernbrennstoffkreislaufs und zur Behandlung radioaktiver Abfälle
  • die Beförderung und Lagerung von Kernbrennstoffen oder radioaktiver Abfälle
  • die Herstellung, Verwendung, Lagerung, Beseitigung und Beförderung von Radioisotopen für landwirtschaftliche, industrielle, medizinische sowie damit zusammenhängende wissenschaftliche Zwecke und Forschungszwecke und
  • die Verwendung von Radioisotopen für die Energiegewinnung in Weltraumgegenständen.

Vorgehen bei der Berichterstattung

Bei einem Unfall informiert der Unfallstaat sofort und im weiteren Verlauf in angemessenen Zeitabständen die möglicherweise betroffenen Staaten und die Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO) über den Unfall. Es werden Art, Zeitpunkt, Ort des Geschehens sowie die Entwicklung in Bezug auf die grenzüberschreitende Freisetzung radioaktiver Stoffe übermittelt. Informationen erfolgen auch über die Ergebnisse der Umweltüberwachung sowie geplante und ergriffene Schutzmaßnahmen. Grundlage für die weiterzugebenden Informationen zur radiologischen Lage und zu Schutzmaßnahmen bilden zum Beispiel bei einem Kernkraftwerksunfall die in den Überwachungsprogrammen erhobenen Messdaten und die vom Betreiber übermittelten Daten zum Anlagenzustand.

Benachrichtigung von weiteren Stellen

Ebenso wie die Berichterstattungen nach diesem Übereinkommen erfolgt eine Information innerhalb der Europäischen Union und nach der EU-Vereinbarung zum beschleunigten Informationsaustausch (87/600/Euratom vom 14.12.1987) sowie eine Information der Nachbarstaaten Deutschlands zur Erfüllung bilateraler Vereinbarungen.