Ein Informationsportal von Bund und Ländern

Planungsgrundlagen

Notfallpläne von Bund und Ländern gemäß StrlSchG

Am 1. Oktober 2017 sind die Vorschriften des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) über das Notfallmanagementsystem von Bund und Ländern in Kraft getreten. Eine wichtige Neuerung im Bereich Notfallvorsorge sind die aufeinander abzustimmenden Notfallpläne von Bund und Ländern (§§ 97 - 101 StrlSchG). Diese Notfallpläne sollen alle an der Notfallreaktion beteiligten Organisationen in die Lage versetzen, bei möglichen Notfällen unverzüglich abgestimmte Entscheidungen zu treffen und angemessene Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung rechtzeitg durchzuführen.

Im allgemeinen Notfallplan des Bundes sind auf dieser Basis bestimmte Referenzszenarien festzulegen, die dem Bund und den Ländern als gemeinsame Grundlage ihrer Planungen angemessener Reaktionen auf diese und andere mögliche Notfälle dienen. Der allgemeine Notfallplan ist durch besondere Notfallpläne des Bundes für bestimmte Verwaltungs- und Wirtschaftsbereiche zu konkretisieren und zu ergänzen.

Die Länder stellen für die Referenzszenarien allgemeine und besondere Notfallpläne auf, die die Bundespläne konkretisieren und ergänzen, sowie externe Notfallpläne für Atomkraftwerke und andere Anlagen mit besonderem Gefahrenpotential.

Bis zur Verabschiedung der Notfallpläne des Bundes gelten die SSK-Empfehlungen "Rahmenempfehlungen für den Katastrophenschutz in der Umgebung kerntechnischer Anlagen" und "Radiologische Grundlagen für Entscheidungen über Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung bei unfallbedingten Freisetzungen von Radionukliden" sowie weitere in Anlage 4 zu § 97 Absatz 5 StrlSchG genannte Dokumente vorläufig als Notfallpläne.

Nukleare Notfälle

Um die Bürgerinnen und Bürger vor den Folgen einer unfallbedingten Freisetzung von radioaktiven Stoffen zu schützen, wurden durch die Strahlenschutzkommission (SSK) Entscheidungsgrundlagen und Rahmenempfehlungen für den Katastrophenschutz erstellt.

Um den Informationstransfer zwischen den Behörden und insbesondere die Alarmierung der Behörden durch den Betreiber sicherzustellen, haben SSK und die Reaktor-Sicherheitskommission (RSK) Alarmierungskriterien empfohlen. Danach legt der Betreiber in der Alarmordnung anlagenspezifische Kriterien für die Freisetzung von radioaktiven Stoffen und deren Auswirkungen auf die Umgebung sowie technische Kriterien für Voralarm und Katastrophenalarm fest, bei deren Erreichen er die Katastrophenschutzbehörden alarmiert.

Zur Unterstützung stehen der Krisenstab des Kraftwerksherstellers und die Kerntechnische Hilfsdienst GmbH (KHG) zur Verfügung. Der Krisenstab des Herstellers berät den Betreiber in technischen Fragen der Lagebeurteilung und der Wiederherstellung des sicheren Anlagenzustandes. Die KHG wird mit ihrer messtechnischen Ausrüstung innerhalb und auch außerhalb der Anlage eingesetzt.

Die Katastrophenschutzbehörden erstellen Katastrophenschutzpläne für die Umgebung der Kernkraftwerke. Ziel des Katastrophenschutzes ist es, die Folgen der Auswirkungen des Unfalls auf die Bevölkerung zu verhindern oder zu begrenzen.

Für erste medizinische Maßnahmen und für die Dekontamination der von einer Freisetzung betroffenen Bevölkerung und der Einsatzkräfte sind Notfallstationen vorgesehen.

Als fachliche Entscheidungsgrundlage für die kurzfristigen sowie mittel- und langfristigen Maßnahmen dienen die Maßnahmenstrategien und die Richtwerte des Maßnahmenkatalogs.

Die „Radiologische Grundlagen für die Entscheidungen über Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung bei unfallbedingten Freisetzungen von Radionukliden“ und die „Rahmenempfehlungen für den Katastrophenschutz in der Umgebung von kerntechnischen Anlagen“ enthalten eine ausführliche Beschreibung des Wann, Wo und Wie zur Ergreifung von Maßnahmen.

Bei ausländischen grenznahen Kernkraftwerken wird die Planung des Katastrophenschutzes mit den betroffenen Nachbarstaaten abgestimmt.