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Durchsetzung von Vorschriften und
Bestimmungen

Aufsichtliche Anordnungen

Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass der Betreiber einen Zustand beseitigt, der dem Atomgesetz, den atomrechtlichen Rechtsverordnungen, den Genehmigungsbestimmungen oder nachträglich angeordneten Auflagen zuwiderläuft oder aus dem sich Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter ergeben können.

Abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls kann sie, wenn diese Voraussetzungen vorliegen, insbesondere anordnen,

  • dass und welche Schutzmaßnahmen zu treffen sind,
  • dass der Betrieb nur eingeschränkt oder unter Einhaltung bestimmter Bedingungen fortgesetzt werden darf, oder
  • dass der Betrieb einstweilen einzustellen ist.

Werden die Genehmigungsauflagen oder die aufsichtlichen Anordnungen durch den Betreiber nicht eingehalten, kann die Behörde deren Einhaltung mit Hilfe von Maßnahmen des Verwaltungszwangs durchsetzen.

Auflagen und Widerruf der Genehmigung

Die atomrechtliche Genehmigungsbehörde kann unter bestimmten Voraussetzungen Auflagen zur Gewährleistung der Sicherheit nachträglich verfügen.
Geht von einem Kernkraftwerk eine erhebliche Gefährdung der Beschäftigten oder der Allgemeinheit aus, die nicht durch geeignete Maßnahmen in angemessener Zeit beseitigt werden kann, kann die Genehmigungsbehörde die erteilte Genehmigung widerrufen. Ein Widerruf ist auch möglich, wenn Genehmigungsvoraussetzungen später wegfallen oder der Betreiber gegen Rechtsvorschriften oder behördliche Entscheidungen verstößt.

Verfolgung von Verstößen

Strafverfahren

Verstöße gegen atomrechtliche Vorschriften können Sanktionen nach sich ziehen. Sie sind im Strafgesetzbuch, im Atomgesetz sowie in den atomrechtlichen Verordnungen verankert. Mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe wird bestraft wer zum Beispiel

  • eine kerntechnische Anlage ohne die hierfür erforderliche Genehmigung betreibt, innehat, verändert oder stilllegt,
  • eine kerntechnische Anlage wissentlich fehlerhaft herstellt,
  • mit Kernbrennstoffen ohne die erforderliche Genehmigung umgeht,
  • ionisierende Strahlen freisetzt oder Kernspaltungsvorgänge veranlasst, die Leib und Leben anderer schädigen können,
  • Kernbrennstoffe, radioaktive Stoffe oder geeignete Vorrichtungen zur Ausübung einer Straftat sich beschafft oder herstellt.

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrigkeiten sind im Atomgesetz geregelt. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig zum Beispiel

  • kerntechnische Anlagen ohne Genehmigung errichtet,
  • einer vollziehbaren behördlichen Anordnung oder vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
  • ohne Genehmigung mit radioaktiven Stoffen umgeht,
  • als verantwortliche Person nicht für die Einhaltung der Schutz- und Überwachungsvorschriften der Strahlenschutzverordnung sorgt.

Bei Ordnungswidrigkeiten können gegen die verantwortlichen Personen Bußgelder bis zu 50.000 Euro festgesetzt werden.