Ein Informationsportal von Bund und Ländern

Atomgesetz

Das Atomgesetz (AtG) wurde nach dem erklärten Verzicht der Bundesrepublik Deutschland auf Atomwaffen am 23. Dezember 1959 verkündet und zwischenzeitlich mehrfach geändert. Seit der Änderung von 2002 ist es Zweck des AtG

  • die Nutzung der Kernenergie zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität geordnet zu beenden,
  • bis zu diesem Zeitpunkt den geordneten Betrieb der Kernkraftwerke sicherzustellen,
  • Leben, Gesundheit und Sachgüter vor den Gefahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen zu schützen und verursachte Schäden auszugleichen,
  • zu verhindern, dass durch Nutzung der Kernenergie die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet wird und
  • zu gewährleisten, dass die internationalen Verpflichtungen Deutschlands auf dem Gebiet der Kernenergie und des Strahlenschutzes erfüllt werden.


Nach Paragraf 7 AtG bedarf es der Genehmigung

  • für die Errichtung, den Betrieb oder das Innehaben einer ortsfesten Anlage zur Erzeugung, Bearbeitung, Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen,
  • bei einer wesentlichen Veränderung der Anlage oder ihres Betriebes und auch ihrer Stilllegung.


Eine solche Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die in Paragraf 7 Absatz 2 AtG genannten Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind, das heißt wenn

  • keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Person ergeben, und die für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen (Ziffer 1),
  • gewährleistet ist, dass die bei dem Betrieb der Anlage sonst tätigen Personen die notwendigen Kenntnisse über einen sicheren Betrieb der Anlage, die möglichen Gefahren und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen (Ziffer 2),
  • die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen ist (Ziffer 3),
  • die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist (Ziffer 4),
  • der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist (Ziffer 5) und wenn
  • überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Umweltauswirkungen, der Wahl des Standorts der Anlage nicht entgegenstehen (Ziffer 6).


Gemäß Paragraf 7 Absatz 1 Satz 2 AtG dürfen für die Errichtung und den Betrieb von Kernkraftwerken und Wiederaufarbeitungsanlagen keine Genehmigungen mehr erteilt werden. Insoweit kommen für diese Anlagen die genannten Anforderungen nur noch bei Änderungsgenehmigungen oder Stilllegungs- und Abbaugenehmigungen zur Anwendung.