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Freigabe beim Abbau von Kernkraftwerken

Beim Abbau eines Kernkraftwerks fallen radioaktive Reststoffe sowie ausgebaute oder abgebaute Anlagenteile an; auf dem Anlagengelände können Gebäude verbleiben (siehe vorherige Abbildung). Solche Abbaumassen müssen schadlos verwertet, geordnet beseitigt oder als radioaktiver Abfall entsorgt werden. Für den Kontrollbereich eines Kernkraftwerkes einschließlich der Gebäude kann zum Beispiel von Abbaumassen in der Größenordnung von 200.000 Megagramm (Mg, früher: Tonnen T) ausgegangen werden. Erfahrungsgemäß sind davon circa drei Prozent als radioaktiver Abfall zu entsorgen. Der weitaus größte Teil, circa 97 Prozent, ist jedoch nicht oder nur in einem vernachlässigbar geringen Maße radioaktiv. Solche Abbaumassen können konventionell als Nichtabfall außerhalb der Kerntechnik verwendet oder als Abfall der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder der gemeinwohlverträglichen Beseitigung zugeführt, in der Fachsprache "freigegeben", werden. Auch Gebäude können einer "Freigabe" unterzogen werden. Ein sehr geringer Teil der Abbaumassen des Kontrollbereichs kann unter Verbleib in der atom- und strahlenschutzrechtlichen Überwachung zum Beispiel in anderen kerntechnischen Anlagen weiterverwendet werden.

Zur Freigabe der Abbaumassen durchlaufen diese ein rechtlich festgelegtes, detailliert geregeltes, umfassend dokumentiertes und mehrfach qualitätsgesichertes Verfahren (Freigabeverfahren). Hierdurch wird die radiologische Unbedenklichkeit der freigegebenen Massen sichergestellt.

Die Freigabe ist in der Strahlenschutzverordnung geregelt. Die Regelungen basieren unter anderem auf europäischen Richtlinien (Richtlinie 2013/59/Euratom) sowie Empfehlungen der deutschen Strahlenschutzkommission SSK (Empfehlungen der SSK vom 12.02.1998, Bundesanzeiger vom 15.10.1998; Empfehlungen der SSK vom 06.12.2006, Bundesanzeiger vom 22.06.2007).

Die Freigabe bewirkt die sogenannte Entlassung radioaktiver Stoffe und Gegenstände, von Gebäuden, Raumteilen, Bodenflächen, Anlagen oder Anlagenteilen aus der atom- und strahlenschutzrechtlichen Überwachung. Weil diese Überwachung endet, ist eine Freigabe mit besonders restriktiven Vorgaben verbunden. Insbesondere müssen Freimessungen durchgeführt werden. Es handelt sich um Messungen, die selbst kleinste Mengen Radioaktivität zuverlässig erkennen. Die Schritte des Verfahrens und die für die Freimessung eingesetzte Messtechnik müssen nachweislich geeignet sein.

Die Strahlenschutzverordnung listet in einer umfangreichen Tabelle die für die Freigabe einzuhaltenden Freigabewerte für alle wesentlichen Radionuklide auf. Mit den Ergebnissen der Freimessung wird die Einhaltung dieser Werte überprüft. Daneben formuliert die Strahlenschutzverordnung zahlreiche Festlegungen, die bei einer Freigabe einzuhalten sind.

Die atom- oder strahlenschutzrechtliche Behörde des Bundeslandes, in dem die Freigabe stattfindet, ist für den Vollzug der Freigabe und die atom- oder strahlenschutzrechtliche Überwachung zuständig. Sie bestätigt die Einhaltung der Freigabewerte und Festlegungen und stellt fest, dass das Dosiskriterium eingehalten ist und somit keine unzulässige Strahlenexposition auftreten kann. Dabei kann sie auch unabhängige Sachverständige, wie zum Beispiel den TÜV, hinzuziehen.

In der Strahlenschutzverordnung wird zwischen zwei grundsätzlich verschiedenen Arten der Freigabe unterschieden.

Arten der Freigabe

Nach einer uneingeschränkten Freigabe unterliegen die Stoffe aus strahlenschutzrechtlicher Sicht keinerlei Einschränkungen hinsichtlich der späteren Verwendung, Verwertung, Beseitigung, des Innehabens der freizugebenden Stoffe und Gegenstände oder deren Weitergabe an Dritte.

Nach einer spezifischen Freigabe sind die künftige Verwendung, Verwertung, Beseitigung, das Innehaben der freizugebenden Stoffe und Gegenstände oder deren Weitergabe an Dritte hingegen eingeschränkt. Eine solche Einschränkung kann auf Grund der materiellen Eigenschaften der freizugebenden Stoffe und Gegenstände vorliegen. So wird beispielsweise Bauschutt nicht als Mutterboden zur Anzucht von Pflanzen verwendet. Industrielle Flüssigkeiten etwa scheiden für die Aufbereitung von Nahrungsmitteln aus. Es können aber auch Einschränkungen bestehen aufgrund festgelegter Anforderungen an die künftige Verwendung, Verwertung oder Beseitigung. Beispiele sind die Freigabe zur Beseitigung auf Deponien oder in Verbrennungsanlagen. Im Resultat schützen die spezifische wie die uneingeschränkte Freigabe gleichwertig vor Expositionen durch radioaktive Strahlung.

In der Strahlenschutzverordnung werden zu den Freigabearten folgende Freigabeoptionen aufgeführt:

1. Uneingeschränkte Freigabe von

  • festen und flüssigen Stoffen 

2. Spezifische Freigabe von

  • Bauschutt,
  • Bodenflächen,
  • festen Stoffen zur Beseitigung auf Deponien,
  • Stoffen zur Beseitigung in Verbrennungsanlagen,
  • Gebäuden zur Wieder- und Weiterverwendung,
  • Gebäuden zum Abriss, 
  • Metallschrott zur Rezyklierung (Einschmelzen, Wiederverwertung). 

Die Strahlenschutzverordnung enthält zudem weitere Vorgaben an eine Freigabe, beispielsweise:

  • Die Voraussetzungen für eine Freigabe dürfen nicht zielgerichtet durch Vermischen oder Verdünnen des freizugebenden Materials herbeigeführt werden (Verdünnungsverbot).
  • Die Freimessung eines Gebäudes soll grundsätzlich an der sogenannten stehenden Struktur erfolgen, das heißt vor dessen Abriss, so dass eventuell kontaminierte von aktivitätsfreien Teilen noch getrennt werden können. 

Durch eine Dekontamination können Kontaminationen von Reststoffen und Anlagenteilen entfernt werden. Kann dadurch die radiologische Unbedenklichkeit erreicht werden, ist danach eine Freigabe möglich. Die entfernten Kontaminationen sind als radioaktive Abfälle zu entsorgen. Stoffe, die das Freigabeverfahren nicht erfolgreich durchlaufen, dürfen nicht freigegeben werden. Sie verbleiben in der atom- und strahlenschutzrechtlichen Überwachung beziehungsweise sind als radioaktive Abfälle zu entsorgen.

Radiologische Unbedenklichkeit - Dosiskriterium

Die radiologische Unbedenklichkeit ist Voraussetzung für die Freigabe. Maßgebliches Kriterium hierfür ist das international anerkannte "10-Mikrosievert-Kriterium" (IAEO Safety Series No. 89, ISBN 92-0-123888-6). Ein radioaktiver Stoff darf nur dann freigegeben werden, wenn durch ihn im ungünstigsten Fall für Einzelpersonen der Bevölkerung nur eine zusätzliche Strahlenbelastung, ausgedrückt durch eine sogenannte effektive Dosis, im Bereich von 10 Mikrosievert im Kalenderjahr auftreten kann. Nach internationalen Maßstäben gilt diese Zusatzdosis als unbedenklich.

Auf Deutschland bezogen beträgt die mittlere effektive Dosis aufgrund der Exposition durch natürliche Strahlung für eine Einzelperson circa 2100 Mikrosievert im Kalenderjahr, also das 200-fache von 10 Mikrosievert. Eine zusätzliche effektive Dosis aus einer Freigabe kann somit vernachlässigt werden.

Innerhalb Deutschlands variiert die jährliche mittlere effektive Dosis um etwa 1000 Mikrosievert zwischen rund 2000 und 3000 Mikrosievert. Individuell schwankt der Wert für eine Einzelperson in Deutschland abhängig vom Wohnort sowie von Ernährungs- und Lebensgewohnheiten zwischen etwa 1000 und 10000 Mikrosievert pro Kalenderjahr. Beispielsweise kann die Veränderung des Aufenthaltsortes einer Einzelperson über eine Zeit von circa einer Woche pro Jahr innerhalb Deutschlands den Dosisbeitrag schon um 10 Mikrosievert verändern. Je nach Wohnort einer Person können zwei Tage Wohnen in einem Gebäude zu einer weiteren Veränderung der jährlichen effektiven Dosis um 10 Mikrosievert führen. Für Personen auf Flugreisen wird eine zusätzliche effektive Dosis von 10 Mikrosievert im Mittel schon nach etwa einer Flugstunde erreicht. Diese sehr hohe Variabilität der naturbedingten und unentrinnbar vorhandenen Strahlenexpositionen zeigt, dass im Vergleich dazu die aus der Freigabe resultierende Zusatzdosis nicht nur vernachlässigt, sondern gar nicht erst zugeordnet werden kann. Deutlich größere jährliche Zusatzdosen resultieren zudem aus medizinischen Anwendungen.

Durch die Anwendung des 10-Mikrosievert-Kriteriums ist deswegen die aus einer Freigabe maximal resultierende zusätzliche effektive Dosis einer Einzelperson der Bevölkerung so weit reduziert, dass sie von den Dosisschwankungen, die eine Einzelperson pro Jahr aufgrund ihres Lebenswandels im Umfeld natürlicher Umgebungsstrahlung zwangsläufig erfährt, nicht zu trennen ist und wegen ihrer Geringfügigkeit ohnedies außer Acht gelassen werden kann.

Ist eine Wirkung nicht erkennbar und kann vernachlässigt werden, bedarf es wiederum keiner gesetzlichen Regelung. Dies wird durch das juristische De-Minimis-Konzept ausgedrückt: "de minimis non curat lex“ (lat. „Das Recht kümmert sich nicht um Kleinigkeiten"). Deswegen ist eine Entlassung geringfügig radioaktiver Stoffe aus der atom- und strahlenschutzrechtlichen Überwachung durch eine Freigabe gerechtfertigt. Das 10-Mikrosievert-Kriterium ist in der Strahlenschutzverordnung das Dosiskriterium der Freigabe.

Auf Grundlage des 10-Mikrosievert-Kriteriums wurden auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbindliche Freigaberegelungen entwickelt (siehe Richtlinie 2013/59/Euratom). Weitere Staaten, zum Beispiel USA und Japan, kennen dieses Konzept ebenfalls.

Freigegebene Stoffe unterliegen aufgrund ihrer radiologischen Unbedenklichkeit nicht mehr dem Atom- und Strahlenschutzrecht, sondern können grundsätzlich als konventionelle Abfälle entsorgt werden. Für den Vollzug des Abfallrechts sind die Länder zuständig. Verantwortlich für die ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung sind als Abfallerzeuger und -besitzer die Kernkraftwerksbetreiber.

Aufkommen freigegebener Stoffe

Die zu erwartenden Massen fallen bedingt durch den sukzessiven Abbau eines Kernkraftwerks über viele Jahre verteilt an. Es handelt sich dabei weit überwiegend um mineralische Abfälle wie Bauschutt. Verglichen mit dem jährlichen Gesamtaufkommen mineralischer Abfälle in Deutschland (davon alleine circa 55 Millionen Mg Bauschutt pro Jahr) sind die insgesamt aus allen Abbauprojekten der deutschen Kernkraftwerke zu erwartenden Massen von abgeschätzt rund fünf Millionen Mg über die gesamte Abbauzeit verteilt als gering einzuschätzen.