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Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial

Das Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial (Convention on the Physical Protection of Nuclear Material - CPPNM) wurde 1979 insbesondere mit Blick auf den Schutz von für friedliche Zwecke genutztem Kernmaterial während internationaler Transporte geschlossen. Für Deutschland, die übrigen damaligen EU-Staaten und die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom) ist es am 6. Oktober 1991 in Kraft getreten.

Verpflichtungen

Durch das bestehende Übereinkommen haben die Vertragsparteien sich verpflichtet, den notwendigen Schutz vor Einwirkungen Dritter während internationaler Transporte sicher zu stellen, indem

  • sie Genehmigungen für solche Transporte nur erteilen, wenn entsprechende Zusicherungen über die Einhaltung geeigneter Schutzmaßnahmen vorliegen
  • sie im Falle eines Verlustes von Kernmaterial zusammenarbeiten, um dieses Material wiederzuerlangen
  • ein internationaler Informationsaustausch über Kontaktstellen eingerichtet wird und
  • strafrechtliche Vorschriften (zum Beispiel gegen die Entwendung von Kernmaterial) geschaffen werden.

Anwendungsbereich

Durch eine Änderung des Übereinkommens - am 8. Juli 2005 von einer hierzu einberufenen Konferenz der Vertragsstaaten beschlossen - wurde der Anwendungsbereich des Übereinkommens wesentlich erweitert. Neu eingeführt wurden

  • eine Ausweitung des Anwendungsbereichs auf sämtliche friedliche Nutzung von Kernmaterial (insbesondere nationale Transporte, Lagerung, Nutzung Kernanlagen)
  • das Schutzziel der Verhinderung von Sabotageakten
  • die Erweiterung des Kataloges strafbarer Vorsatztaten im Zusammenhang mit Kernmaterial und Kernanlagen sowie
  • weitergehende Anforderungen an die internationale Zusammenarbeit zur Verhinderung beziehungsweise Verfolgung solcher Straftaten.

Die Änderung des Übereinkommens trat am 8. Mai 2016 in Kraft.