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Antragsstellung und Prüfung

Der schriftliche Genehmigungsantrag wird bei der Genehmigungsbehörde des Landes eingereicht, in dem sich die Anlage befindet. Neben dem Genehmigungsantrag hat der Antragsteller alle Unterlagen beizufügen oder später nachzureichen, die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich sind.

Art und Umfang der Unterlagen sind in der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung (Paragrafen 2, 3 AtVfV) festgelegt. Die Ausgestaltung der Unterlagen ist in Richtlinien weiter spezifiziert.

Ein besonders wichtiges Element stellt der Sicherheitsbericht dar. In diesem legt der Antragsteller die Auswirkungen des Vorhabens im Hinblick auf die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz dar, insbesondere wie die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Schadensvorsorge getroffen ist. Er soll Dritten die Beurteilung ermöglichen, ob sie durch das Vorhaben in ihren Rechten verletzt sein können.

Vorgehen bei der Prüfung

Anhand der eingereichten Unterlagen bewertet die Genehmigungsbehörde, ob die Voraussetzungen zur Erteilung der Genehmigung erfüllt sind.

In dieser Prüfung geht es zu einem großen Teil um die Bewertung von Sicherheitsfragen. In der Regel beauftragt die Genehmigungsbehörde für die Beantwortung dieser Fragen technische Sachverständigenorganisationen wie zum Beispiel die Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit (GRS) gGmbH oder die Technischen Überwachungsvereine (TÜV) mit der Begutachtung und Überprüfung der Antragsunterlagen. Die Sachverständigenorganisationen legen in ihren Sachverständigengutachten dar, ob sie die Anforderungen an die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz als erfüllt ansehen.

Die Genehmigungsbehörde bewertet und entscheidet aufgrund ihres eigenen Urteils. Sie ist an die Feststellungen der Sachverständigen nicht gebunden.

Bundesaufsichtliche Stellungnahme

Die Genehmigungsbehörde informiert vor Erteilung der Genehmigung das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung, wenn

  • die Genehmigungsbehörde das Verfahren für bedeutsam hält,
  • vom BMUV festgelegte Kriterien erfüllt sind oder
  • die Genehmigungsbehörde die Beteiligung des Bundes im Einzelfall als erforderlich ansieht.

Bei der Wahrnehmung der Bundesaufsicht lässt sich das BMUV durch seine Beratungsgremien und gegebenenfalls externe Sachverständige beraten und fachlich unterstützen und nimmt, soweit erforderlich, gegenüber der Landesbehörde Stellung.