Grundgesetz
Das Grundgesetz (GG) trifft Bestimmungen über die Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenzen von Bund und Ländern hinsichtlich der Kernenergienutzung (Artikel 73 Absatz 1 Nummer 14, Artikel 87c, 85). Danach kommt dem Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz zu.
Die Länder führen als zuständige Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden das Atomrecht im Auftrag des Bundes aus (Bundesauftragsverwaltung).
Hierbei übt der Bund die Gesetz- und Zweckmäßigkeitsaufsicht aus und kann, soweit er dies für erforderlich erachtet, die Sachkompetenz an sich ziehen. Die Länder bleiben in jedem Fall für das Verwaltungshandeln nach außen zuständig.
Aus dem Grundgesetz ergeben sich zudem Prinzipien, die auch für das Atomrecht gelten. Mit den Grundrechten, insbesondere der aus Artikel 1 Absatz 1 Satz 2 GG folgenden objektiv-rechtlichen Verpflichtung aller staatlichen Gewalt, die Würde des Menschen zu schützen und dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG), bestimmt es den Maßstab, der an die Schutz- und Vorsorgemaßnahmen bei Kernkraftwerken angelegt wird. Dieser wird in den Hierarchiestufen der Regelwerkspyramide weiter konkretisiert.