Internationale Zusammenarbeit
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) beteiligt sich auch beim nuklearen Notfallschutz auf internationaler Ebene. Hierbei sind insbesondere zwei Übereinkommen der IAEO und eine Vereinbarung der EU zu nennen:
- Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen
IAEO: Convention on Early Notification of a Nuclear Accident (externer Link, englisch) - Übereinkommen über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder radiologischen Notfällen
IAEO: Convention on Assistance in the Case of a Nuclear Accident or Radiological Emergency (externer Link, englisch) - Gemeinschaftsvereinbarungen für den beschleunigten Informationsaustausch im Fall einer radiologischen Notstandssituation
Entscheidung des Rates vom 14. Dezember 1987 über Gemeinschaftsvereinbarungen für den beschleunigten Informationsaustausch im Fall einer radiologischen Notstandssituation (externer Link)
Zweck der Übereinkommen ist es, dass die Vertragsstaaten bei einem nuklearen Unfall oder einem sonstigen radiologischen Notfall die IAEO sowie die EU möglichst schnell informieren. Durch die rechtzeitige Benachrichtigung und anschließende fortlaufende Information über die weitere Entwicklung des Notfalls sollen grenzüberschreitende radiologische Auswirkungen minimiert werden. Zudem wird der rechtliche Rahmen geschaffen, der die umgehende Leistung von Hilfe erleichtert, ohne eine Hilfspflicht festzulegen.
Anwendung finden sollen diese Übereinkommen bei jedem kerntechnischen Unfall oder jedem anderen Unfall, bei dem radioaktive Stoffe freigesetzt werden oder werden können und der zu einer internationalen grenzüberschreitenden Freisetzung geführt hat oder führen kann, die für die Sicherheit eines anderen Staates vor radiologischen Auswirkungen von Bedeutung sein kann. Das BMUV ist als nationale Fachbehörde (National Competent Authority) für die Wahrnehmung der internationalen Informations- und Meldeverpflichtungen zuständig.
Zudem bestehen bilaterale Regierungsabkommen der Bundesrepublik Deutschland zum Strahlen- und Notfallschutz mit vielen Nachbarstaaten. Sie legen direkte Benachrichtigungswege und konkrete Regelungen fest und gehen insofern über die internationalen Vereinbarungen hinaus, als in ihnen auch ein allgemeiner und institutionalisierter Erfahrungsaustausch über den sicheren Betrieb von kerntechnischen Anlagen vereinbart wurde. Die bilateralen Abkommen und Absprachen zwischen benachbarten Staaten beziehen sich insbesondere auf grenznahe kerntechnische Anlagen und schließen den beschleunigten Informationsaustausch bei Unfällen ein.
Notfallvorsorge in Nachbarstaaten und weiter entfernten Staaten
Auf Ebene der IAEO wurde das internationale „Übereinkommen über nukleare Sicherheit“ (Convention on Nuclear Safety – CNS) beschlossen. Im Rahmen dieser Vereinbarung werden von den Mitgliedstaaten regelmäßig sogenannte CNS-Berichte (National CNS Reports) erstellt, die über den erreichten Stand der nuklearen Sicherheit informieren. Gemäß Artikel 16 des Übereinkommens wird auch das nationale System der Notfallvorsorge dargestellt.
Die CNS-Berichte der einzelnen Staaten sind zum Teil öffentlich zugänglich.
Internationale Kooperation
Um die nukleare Notfallvorsorge international auf einem ausreichend hohen Stand fortzuschreiben und zu harmonisieren, arbeiten Vertreter des BMU und anderer Stellen für Deutschland in den folgenden Institutionen/Gremien mit:
- Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD),
- Nuclear Energy Agency (NEA) der OECD,
- Internationale Atomenergieorganisation (IAEO),
- Europäische Union (EU),
- in der Arbeitsgruppe "Working Group on Emergencies" (WGE) zum radiologischen Notfallschutz des europäischen Verbandes der Top-Regulatoren im Strahlenschutz (Heads of European Radiation Control Authorities (HERCA)) sowie
- in bilateralen Kommissionen mit Nachbarstaaten.