Ein Informationsportal von Bund und Ländern

Aufgaben

In der Bundesrepublik Deutschland orientiert sich das Aufsichtssystem an der föderalen Struktur des Landes. Es sichert die kontinuierliche staatliche Aufsicht gemäß Paragraf 19 Atomgesetz (AtG) und den zugehörigen atomrechtlichen Verordnungen.

Die Aufsicht wird in den einzelnen Bundesländern durch die jeweilige atomrechtliche Landesbehörde ausgeübt. Diese handelt dabei im Auftrag des Bundes. Das bedeutet, dass die Landesbehörden hinsichtlich der Gesetz- und Zweckmäßigkeit ihres Handelns der Aufsicht durch den Bund unterliegen. Der Bund kann der Landesbehörde im Einzelfall verbindliche Weisungen zu Sach- und Rechtsfragen erteilen. Die Aufsichtsbehörden überwachen nach Paragraf 19 AtG vorrangig:

  • die Einhaltung der Bestimmungen, Auflagen und Nebenbestimmungen der Genehmigungsbescheide,
  • die Einhaltung der Vorschriften des Atomgesetzes, der atomrechtlichen Verordnungen und sonstiger sicherheitstechnischer Regeln und Richtlinien und
  • die Einhaltung der erlassenen aufsichtlichen Anordnungen.

Zur Gewährleistung der Sicherheit überwacht die Aufsichtsbehörde auch mit Hilfe von Sachverständigen und anderen Behörden

  • die Einhaltung der sicherheitsrelevanten Betriebsvorschriften,
  • die Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen sicherheitstechnisch relevanter Anlagenteile,
  • die Auswertung besonderer Vorkommnisse,
  • die Durchführung von Änderungen der Anlage oder ihres Betriebes,
  • die Strahlenschutzüberwachung des Kernkraftwerkspersonals,
  • die Strahlenschutzüberwachung der Umgebung,
  • die Einhaltung der anlagenspezifisch genehmigten Grenzwerte bei der Ableitung von radioaktiven Stoffen,
  • die Maßnahmen gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter,
  • die Zuverlässigkeit des Genehmigungsinhabers und anderer verantwortlicher Personen,
  • die Fachkunde und den Fachkundeerhalt der verantwortlichen Personen sowie den Kenntniserhalt der sonst in dem Kernkraftwerk tätigen Personen,
  • die Qualitätssicherungsmaßnahmen.


Die Aufsichtsbehörden und die von ihnen zugezogenen Sachverständigen erhalten jederzeit Zugang zur Anlage und sind berechtigt, Untersuchungen durchzuführen und Informationen vom Betreiber zu verlangen (Paragraf 20 in Verbindung mit Paragraf 19 Absatz 2 AtG). Die Entscheidung über Aufsichtsmaßnahmen wird von der Aufsichtsbehörde getroffen, hierbei ist sie an die Bewertungen der Sachverständigen nicht gebunden.
Kernkraftwerke unterliegen einer ständigen behördlichen Aufsicht, aufsichtliche Tätigkeiten finden vor Ort in der Regel mehrmals pro Woche und Anlage statt.
Betreiber von Kernkraftwerken sind gemäß Paragraf 6 Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung (AtSMV) verpflichtet, der Aufsichtsbehörde Unfälle, Störfälle und sonstige für die kerntechnische Sicherheit bedeutsame Ereignisse zu melden. Darüber hinaus gibt es regelmäßige Berichterstattung der Betreiber zu einzelnen Themen.