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Genehmigung und Aufsicht

Aus der Schutzfunktion des Atomgesetzes (Paragraf 1 AtG) ergibt sich das Erfordernis, die Errichtung und den Betrieb von Kernkraftwerken oder deren wesentliche Änderungen einem umfassenden behördlichen Genehmigungs- und Aufsichtssystem zu unterwerfen (Paragrafen 7, 19 AtG). Während der gesamten Lebensdauer von der Errichtung bis zur Stilllegung unterliegen Kernkraftwerke daher nach Erteilung der erforderlichen Genehmigung einer kontinuierlichen staatlichen Aufsicht. Diese Aufsicht wird durch die atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden der Länder im Auftrag des Bundes wahrgenommen. Das Atomrecht und die einschlägigen technischen Regeln bilden den rechtlichen Rahmen für das Genehmigungs- und Aufsichtssystem.