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Strahlenschutzgesetz

Mit dem am 27. Juni 2017 ausgefertigten Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) wird das Recht zum Schutz vor schädlichen Wirkungen ionisierender Strahlung umfassend neu geordnet und auf eine formell-gesetzliche Grundlage gestellt. Anlass ist die Umsetzung der Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 (Grundnormenrichtlinie), die das Strahlenschutzrecht dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand angepasst und den Anwendungsbereich des Strahlenschutzrechts erheblich ausgeweitet hat.

Das Strahlenschutzgesetz fasst Vorgaben aus der Strahlenschutzverordnung, der Röntgenverordnung und dem Strahlenschutzvorsorgegesetz zusammen. Die Notfallschutzbestimmungen des Strahlenschutzgesetzes sind bereits am 1. Oktober 2017, die übrigen Bestimmungen am 31. Dezember 2018 in Kraft getreten. Am 31. Dezember 2018 ist auch die neue Strahlenschutzverordnung in Kraft getreten, die eine Reihe der strahlenschutzgesetzlichen Vorgaben konkretisiert. 


Das Gesetz gliedert sich neben allgemeinen Regelungen in vier Hauptteile: "Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen", "Strahlenschutz bei Notfallexpositionssituationen", Strahlenschutz bei bestehenden Expositionssituationen" und "Expositionsübergreifende Vorschriften".

Zu den neuen gesetzlichen Vorgaben zählen unter anderem Regelungen zu

  • dem natürlich vorkommenden radioaktiven Edelgas Radon in Aufenthaltsräumen und an Arbeitsplätzen
  • radioaktiven Altlasten
  • Radioaktivität in Bauprodukten
  • der Einführung eines Informations- und Meldesystems bei Vorkommnissen im medizinischen Bereich
  • der Zulässigkeit von Früherkennungsuntersuchungen mittels radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung bei asymptomatischen Personen
  • dem Schutz des raumfahrenden Personals
  • dem radiologischen Notfallschutz.

Wichtige Neuerungen im Bereich der Notfallvorsorge sind die aufeinander abzustimmenden Notfallpläne von Bund und Ländern (Paragrafen 97 bis 101 StrlSchG) und die Bildung eines radiologischen Lagezentrums des Bundes (Paragrafen 106, 107 StrlSchG), welches in überregionalen Notfällen ein radiologisches Lagebild für eine bundeseinheitliche Lagedarstellung und -bewertung erstellt (Paragraf 108 StrlSchG). Bei einem regionalen Notfall erstellt das Land, in dem sich der Notfall ereignet hat, das radiologische Lagebild. Durch seinen Verzahnungsansatz integriert das Strahlenschutzgesetz die rechtlichen und fachlichen Vorgaben des Bundes für den radiologischen Notfallschutz in das komplexe, föderative System des Bevölkerungsschutzes (unter anderem in Paragrafen 92 bis 96, 99, 109 bis 111 StrlSchG).

Das Strahlenschutzvorsorgegesetz (StrVG) wurde im Zuge der Neuregelung zum 1. Oktober 2017 aufgehoben.