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Empfehlungen und weitere Regelwerke

Empfehlungen der RSK, ESK, SSK, RSK-Leitlinien

Zu wichtigen Fragen bei atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren, der Regelwerksentwicklung oder der Sicherheitsforschung erteilt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) Beratungsaufträge an seine Kommissionen:

  • Reaktor-Sicherheitskommission (RSK)
  • Entsorgungskommission (ESK)
  • Strahlenschutzkommission (SSK)


Die Kommissionen können darüber hinaus auch auf eigene Initiative beraten. Bei den Beratungen werden je nach Fragestellung auch Landesbehörden, Sachverständige, Betreibergesellschaften oder andere fachlich kompetente Institutionen und Einzelpersonen hinzugezogen. Beratungsergebnisse sind Stellungnahmen oder Empfehlungen für das BMUV. Die atomrechtlichen Genehmigungs- bzw. Aufsichtsbehörden der Länder prüfen die Beschlüsse (Empfehlungen und Stellungnahmen) der Kommission in eigener Zuständigkeit in den Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren, insbesondere auf anlagenspezifische Relevanz. Sie entscheiden ob, und wenn ja, welcher Handlungsbedarf im konkreten Fall besteht, und veranlassen gegebenenfalls Maßnahmen.

KTA-Regelwerk

Der Kerntechnische Ausschuss (KTA) wird beim BMUV gebildet. Der KTA setzt sich aus je sieben sachverständigen Mitgliedern der folgenden Gruppen zusammen:

  • für den Vollzug des Atomgesetzes bei Atomanlagen zuständige Behörden der Länder und die für die Ausübung der Aufsicht nach den Artikeln 85 und 87c des Grundgesetzes zuständige Bundesbehörde,
  • Hersteller und Ersteller von Atomanlagen,
  • Betreiber von Atomanlagen,
  • Gutachter und Beraterorganisationen sowie
  • sonstige mit der Kerntechnik befasste Behörden, Organisationen und Stellen.

Der KTA wird von einem Präsidium geleitet, das sich aus je einem Mitglied und einem Stellvertreter aus den Gruppen der Hersteller, Betreiber, Behörden und Gutachter zusammensetzt. Die Mitglieder des Präsidiums wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.

Die Durchführung der Geschäfte des KTA obliegt einer Geschäftsstelle (KTA-GS), die beim Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit eingerichtet ist. Die KTA-GS wird von einem Geschäftsführer nach den fachlichen Vorgaben des Präsidiums geleitet.

Gemäß seiner Satzung formuliert der KTA detaillierte sicherheitstechnische Regeln, wenn "sich auf Grund von Erfahrungen eine einheitliche Meinung von Fachleuten der Hersteller, Ersteller und Betreiber von Atomanlagen, der Gutachter und der Behörden abzeichnet". Die Regelungen werden in Unterausschüssen und Arbeitsgremien von Fachleuten erarbeitet und vom KTA verabschiedet. Die fünf Fraktionen sind gleich stark mit jeweils sieben von insgesamt 35 Stimmen vertreten.

Eine Regel wird nur verabschiedet, wenn 5/6 der Mitglieder zustimmen. Keine geschlossen stimmende Fraktion kann somit überstimmt werden.

Die KTA-Regeln betreffen

  • Organisationsfragen,
  • Arbeitsschutz (spezielle Ergänzungen im kerntechnischen Bereich),
  • Bautechnik,
  • nukleare und thermohydraulische Auslegung,
  • Werkstofffragen,
  • Instrumentierung,
  • Aktivitätskontrolle und
  • sonstige Vorschriften.
     

Die Qualitätssicherung und das Qualitätsmanagement nehmen einen breiten Raum ein. In den meisten Regeln wird dieser Aspekt für den Regelungsgegenstand behandelt. Der Qualitätssicherungsbegriff des KTA-Regelwerks umfasst auch das im internationalen Bereich heute separat betrachtete Gebiet der Alterung. Für das Alterungsmanagement sowie für Managementsysteme existieren eigene KTA-Regeln. 

Konventionelles technisches Regelwerk

Für den Bau und den Betrieb von Kernkraftwerken gilt ergänzend das konventionelle technische Regelwerk. Dies ist insbesondere für die nationale Normung des Deutschen Instituts für Normung e. V. DIN sowie für die internationale Normung nach ISO und IEC der Fall.

Dabei sind die Anforderungen des konventionellen technischen Regelwerks als Mindestmaßstab für kerntechnische Systeme und Komponenten heranzuziehen. Darüber hinaus gilt, dass atomrechtliche Vorschriften des Bundes und der Länder unberührt bleiben, soweit in ihnen weitergehende oder andere Anforderungen gestellt oder zugelassen werden.