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Bekanntmachungen des BMUV

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) veröffentlicht nach Beratung mit den Ländern Bekanntmachungen in Form von Anforderungen, Richtlinien, Leitlinien, Kriterien und Empfehlungen. In der Regel handelt es sich um Regelungen zur einheitlichen Handhabung des Atomgesetzes (AtG), die im Konsens mit den zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden der Länder beschlossen wurden.

Die Bekanntmachungen des BMUV beschreiben die Auffassung der atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde des Bundes und, wenn die Beschlüsse im Länderausschuss für Atomkernenergie einstimmig getroffen wurden, auch die Auffassung der atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden der Länder zu allgemeinen Fragen der kerntechnischen Sicherheit und der Verwaltungspraxis und dienen den atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden der Länder als Orientierung beim Vollzug des AtG. Sie werden von den zuständigen atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden der Länder im Rahmen von Genehmigungsverfahren oder bei ihrem aufsichtlichen Handeln in eigener Zuständigkeit herangezogen. Dadurch wird auch sichergestellt, dass der Vollzug in den verschiedenen Ländern möglichst nach vergleichbaren Maßstäben erfolgt. Im Verhältnis zu den Genehmigungsinhabern der Kernanlagen erlangen die Bekanntmachungen durch ihre Berücksichtigung in atomrechtlichen Genehmigungen oder Verfügungen der atomrechtlichen Aufsicht Verbindlichkeit.

Derzeit liegen mehr als 100 Bekanntmachungen aus dem kerntechnischen Bereich vor.

Die wichtigsten untergesetzlichen Regelungen sind die "Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke" einschließlich ihrer "Interpretationen". Diese enthalten grundsätzliche und übergeordnete sicherheitstechnische Anforderungen im Rahmen des untergesetzlichen Regelwerks, welche der Konkretisierung der nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlichen Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage nach Paragraf 7 Absatz 2 Nummer 3 AtG sowie von Anforderungen nach Paragraf 7d AtG dienen. Im Hinblick auf die in Deutschland betriebenen Kernkraftwerke betrifft dies Änderungsgenehmigungen. Dabei ist die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Reichweite der behördlichen Prüfung in Änderungsgenehmigungsverfahren zu beachten. Die Sicherheitsanforderungen wurden zuletzt am 30. März 2015 aktualisiert. In der Bekanntmachung des BMUV ist festgelegt, in welchem Rahmen die Länder diese Sicherheitsanforderungen anwenden. Soweit es sicherheitstechnisch erforderlich ist, sind die "Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke" auch dann heranzuziehen, wenn eine solche Anlage aufgrund Paragraf 7 Absatz 1a AtG die Berechtigung zum Leistungsbetrieb verloren hat oder aufgrund einer Entscheidung des Genehmigungsinhabers im Nachbetrieb ist.

Des Weiteren handelt es sich um Regelungen

  • für zu planende Notfallschutzmaßnahmen der Betreiber für angenommene schwere Störfälle,
  • für Katastrophenschutzvorkehrungen in der Umgebung der Anlagen,
  • zu Maßnahmen gegen Störungen oder sonstige Einwirkungen Dritter,
  • zum Strahlenschutz bei Revisionsarbeiten,
  • zu den Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse in Kernkraftwerken und Forschungsreaktoren,
  • zur Überwachung der Emissionen und der Radioaktivität in der Umwelt,
  • zur Periodischen Sicherheitsüberprüfung für Kernkraftwerke,
  • zur Dokumentation technischer Unterlagen bei Errichtung,
    Betrieb und Stilllegung von Kernkraftwerken,
  • zu Unterlagenforderungen bei Anträgen auf Genehmigung,
  • zu Verfahren zur Vorbereitung und Durchführung von Instandhaltungs- und Änderungsarbeiten in Kernkraftwerken und
  • zur Fachkunde des Personals in Kernkraftwerken.