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Meldepflichtige Ereignisse

Mit der Verordnung über den kerntechnischen Sicherheitsbeauftragten und über die Meldung von Störfällen und sonstigen Ereignissen (Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung - AtSMV) vom 14. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1766) wurde die Verpflichtung der Betreiber kerntechnischer Einrichtungen rechtsverbindlich festgelegt, betriebliche Ereignisse (Betriebsstörung oder Störfall bis hin zum Unfall) an die Aufsichtsbehörde zu melden. Sinn und Zweck des behördlichen Meldeverfahrens ist es, den Sicherheitsstatus dieser Anlagen zu überwachen und ihn mit den aus den gemeldeten Ereignissen gewonnenen Erkenntnissen im Rahmen der Aufsichtsverfahren zu verbessern. Die Meldungen und der durch sie ausgelöste bundesweite Erfahrungsrückfluss sind eine wesentliche Grundlage dafür, etwaige Mängel in der betreffenden Anlage frühzeitig zu erkennen und gegen das Auftreten ähnlicher Fehler in anderen Anlagen vorzubeugen und ähnliche Fehler in anderen Anlagen zu erkennen. Meldepflichtige Ereignisse werden entsprechend der ersten ingenieurtechnischen Einschätzung nach deren Auftreten den unterschiedlichen Meldekategorien zugeordnet.