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Öffentlichkeitsbeteiligung

Die Genehmigungsbehörde beteiligt bereits frühzeitig die Öffentlichkeit an den Genehmigungsverfahren. Sie kann von einer Öffentlichkeitsbeteiligung nur absehen, wenn von der geplanten Änderung der Anlage oder ihres Betriebs keine nachteiligen Auswirkungen auf die Bevölkerung zu erwarten sind und wenn keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Mit der Öffentlichkeitsbeteiligung erhalten die Bürgerinnen und Bürger Gelegenheit, ihre Anliegen unmittelbar in das Verfahren einzubringen. Einzelheiten sind in der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung (AtVfV) geregelt.

Bekanntmachung

Gemäß AtVfV macht die Genehmigungsbehörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und in örtlichen Tageszeitungen bekannt. Die Bekanntmachung enthält

  • den Hinweis, wo und wann die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt werden,
  • die Aufforderung, etwaige Einwendungen schriftlich innerhalb der Auslegungsfrist bei der zuständigen Stelle vorzubringen
  • die Bekanntmachung eines Erörterungstermins oder einen Hinweis, dass der Erörterungstermin noch bekanntgegeben wird.

Öffentliche Auslegung

Während einer Frist von zwei Monaten sind verschiedene Unterlagen öffentlich auszulegen, so dass interessierte Bürgerinnen und Bürger sie einsehen können.

Zu diesen Unterlagen zählen

  • der Antrag
  • der Sicherheitsbericht
  • eine allgemein verständliche Kurzbeschreibung der Anlage und der beantragten Änderung
  • bei einem Vorhaben, das einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, die Angaben zu radioaktiven Reststoffen und sonstigen Umweltauswirkungen des Vorhabens sowie
  • die Unterlagen nach Paragraf 3 Absatz 2 AtVfV.

Einwendungen der Öffentlichkeit und Erörterung

Einwendungen können schriftlich oder zur Niederschrift bei den dafür zuständigen Stellen erhoben werden.

Nach Ablauf der Frist wird ein Erörterungstermin festgelegt. Er bietet der Genehmigungsbehörde die Möglichkeit, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, mündlich zu erörtern, soweit dies für die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen von Bedeutung sein kann. Er soll denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, auch Gelegenheit geben, diese zu erläutern.

Die Genehmigungsbehörde würdigt die Einwendungen bei ihrer Entscheidungsfindung und stellt dies in der Genehmigungsbegründung dar.

Umweltverträglichkeitsprüfung

Die Öffentlichkeit muss auch einbezogen werden, wenn in einem Genehmigungsverfahren das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) greift. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist unselbständiger Teil des atomrechtlichen Genehmigungsverfahrens. Bei einem Vorhaben, das einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, müssen dem Antrag gemäß Paragraf 3 Absatz 2 AtVfV zusätzliche Unterlagen beigefügt werden:

  1. eine Übersicht über die wichtigsten, vom Antragsteller geprüften technischen Verfahrensalternativen, einschließlich der Angabe der wesentlichen Auswahlgründe, soweit diese Angaben für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach Paragraf 7 Atomgesetz (AtG) bedeutsam sein können;
  2. Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung aufgetreten sind, insbesondere soweit diese Schwierigkeiten auf fehlenden Kenntnissen und Prüfmethoden oder auf technischen Lücken beruhen.

Die zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde führt anhand der atom- und strahlenschutzrechtlichen Anforderungen eine abschließende Bewertung der Umweltauswirkungen durch. Diese ist eine der Grundlagen für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf einen wirksamen Schutz der Umwelt.