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Nuklearer Notfallschutz

In Deutschland werden – auch im Hinblick auf kerntechnische Anlagen in den europäischen Nachbarstaaten – Vorkehrungen zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt getroffen, damit die Auswirkungen eines Stör- oder Unfalls in einer kerntechnischen Anlage mit Freisetzungen radioaktiver Stoffe in die Umgebung so gering wie möglich gehalten werden.

Unter dem Begriff Nuklearer Notfallschutz (im Folgenden: Notfallschutz) wird der gesamte Bereich des Schutzes der Bevölkerung vor den Auswirkungen von Stör- und Notfällen in kerntechnischen Anlagen verstanden, bei denen radioaktive Stoffe freigesetzt werden. Ereignisse außerhalb kerntechnischer Anlagen zählen wie der nukleare Notfallschutz zu radiologischen Ereignissen. Beispielsweise können Strahlenquellen verloren gehen oder es werden verlorene („herrenlose“) Strahlenquellen gefunden. Ebenfalls zählen Transportunfälle mit radioaktiven Stoffen (und deren anschließender Freisetzung) zu möglichen radiologischen Ereignissen. 

Vom Notfallschutz abzugrenzen ist die nuklearspezifische Gefahrenabwehr (externer Link). Sie befasst sich mit Situationen, in denen radioaktive Stoffe unbefugt oder missbräuchlich gehandelt oder verwendet werden.

Die Infografik zeigt, dass man im Zusammenhang mit kerntechnischen Anlagen den "anlageninternen" Notfallschutz und den "anlagenexternen" Notfallschutz unterscheidet.

Der anlageninterne Notfallschutz umfasst alle technischen und organisatorischen Maßnahmen, die innerhalb einer Anlage getroffen werden, um eine Freisetzung radioaktiver Stoffe zu verhindern oder möglichst gering zu halten. Der anlageninterne Notfallschutz fällt in den Verantwortungsbereich des Anlagenbetreibers und unterliegt der behördlichen Genehmigung und Aufsicht. Der Betreiber hat beim Eintritt eines Notfalls unverzüglich die zuständigen Behörden zu benachrichtigen, sobald die festgelegten Voraussetzungen für einen Alarm erfüllt sind (Alarmierungskriterien).

Erst wenn anlageninterne Notfallschutzmaßnahmen nicht oder nur zum Teil greifen, werden anlagenexterne Maßnahmen erforderlich.

Der anlagenexterne Notfallschutz umfasst alle Maßnahmen außerhalb einer Anlage zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt vor den Auswirkungen bei Freisetzungen von radioaktiven Stoffen in die Umgebung, die oberhalb genehmigter Werte beziehungsweise oberhalb von Alarmierungskriterien liegen. Der anlagenexterne Notfallschutz fällt in den Verantwortungsbereich der zuständigen Behörden.