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Anlagenexterner Notfallschutz

Organisation und Zuständigkeiten

Aufgrund der föderalen Struktur der Bundesrepublik Deutschland kooperieren bei einem Notfall Behörden und Organisationen der verschiedenen Ebenen, um – bei einem Notfall in Deutschland zusammen mit dem Betreiber – den Schutz der Bevölkerung zu gewährleisten.

Betreiber

Die Planung und Durchführung von anlageninternen Notfallmaßnahmen ist Aufgabe des Betreibers einer kerntechnischen Anlage. Ausgehend von den Schutzvorschriften des Atomgesetzes und des § 51 der Strahlenschutzverordnung ist der Betreiber in der anlageninternen Notfallplanung dafür verantwortlich, bei Stör- und Unfällen dafür zu sorgen, dass die Gefahren für Mensch und Umwelt so gering wie möglich gehalten werden.

Behörden der Länder und des Bundes

Für die Planung von anlagenexternen Notfallmaßnahmen sind Behörden der Länder und des Bundes verantwortlich.

Auf Landesebene sind – abhängig vom Bundesland – eines oder mehrere Ministerien der Landesregierung als Fachbehörden für Fragen des Notfallschutzes zuständig. Sie entscheiden eigenständig im Rahmen ihres Aufgabenbereichs oder werden gegenüber Nachbarressorts in der Landesregierung beratend tätig. Zu unterscheiden sind hinsichtlich ihrer Aufgabenverteilung:

  • Katastrophenschutzbehörden,
  • atomrechtliche Aufsichtsbehörden,
  • für Strahlenschutz zuständige Behörden
  • für betroffene Sachbereiche zuständige Behörden sowie
  • die diesen Behörden nachgeordneten Dienststellen.

Mehrere dieser Aufgaben können landesspezifisch in einer Behörde zusammengefasst sein.

Im Falle eines kerntechnischen Unfalls können auch außerhalb des Gebietes, in dem Katastrophenschutzmaßnahmen notwendig sind, weitere Gebiete betroffen sein, ohne dass unmittelbare Gefahren drohen. Daher sind immer auch mittel- und langfristige Maßnahmen für diese Regionen zu erwägen. Hierbei bedarf es der engen Abstimmung zwischen den für den Katastrophenschutz zuständigen Landesbehörden und den für die mittel- und langfristigen Maßnahmen zuständigen Bundes- und Landesbehörden.

Der ABC-Schutz (ABC für atomar, biologisch, chemisch; auch verwendeter neuer Begriff CBRN für chemisch, biologisch, radiologisch und nuklear) wird in der Regel zunächst von lokalen Behörden wahrgenommen, zum Beispiel Feuerwehr und Polizei. Je nach Situation können weitere spezielle Einheiten hinzugezogen werden, so etwa speziell ausgestattete Einheiten der Feuerwehren (zum Beispiel Löschzüge Gefahrgut oder ATF) mit speziell ausgebildetem Personal. Darüber hinaus können Strahlenschutzbehörden und weitere zuständige Behörden sowie externe Sachverständige tätig werden.

Bei der nuklearspezifischen Gefahrenabwehr (NGA) ebenso wie beim ABC-Schutz bei radiologischen Gefahrenlagen kann das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) zuständige Behörden personell und mit Messtechnik unterstützen. Es kann zusätzlich die Zentrale Unterstützergruppe des Bundes für gravierende Fälle nuklearspezifischer Gefahrenabwehr (ZUB) angefordert werden. In der ZUB sind Spezialkräfte des Bundeskriminalamtes (BKA), der Bundespolizei und des BfS zusammengefasst.

Bei überregionalen und regionalen Notfällen ist für die Bewertung der radiologischen Lage durch alle Bundes- und Landesbehörden immer nur ein radiologisches Lagebild nach § 108 des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) maßgeblich.Dieses wird bei überregionalen Notfällen vom radiologischen Lagezentrum des Bundes erstellt, bei regionalen Notfällen i. d. R. vom Land. Das radiologische Lagezentrum des Bundes (RLZ) wird beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) als Netzwerk aus BMUV, BfS, dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE), der Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit (GRS) gGmbH und dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) eingerichtet (§ 106 StrlSchG). Weitere Aufgaben des radiologischen Lagezentrums sind u. a. die ressortübergreifende Koordinierung der Schutzmaßnahmen und der Information der Öffentlichkeit auf nationaler und internationaler Ebene sowie die Erstellung von Verhaltensempfehlungen.

Aufgaben des RLZ

Das radiologische Lagezentrum des Bundes wird beim BMUV als Netzwerk aus BMUV, BfS, BASE, GRS und BBK eingerichtet und hat in Abhängigkeit von der jeweiligen Gefahrenlage und Zuständigkeit folgende Aufgaben (§ 106 StrlSchG):

  • Sammlung, Auswertung und Dokumentation von Daten über regionale und überregionale Notfälle sowie Koordinierung der Messungen des Bundes und der Länder
  • Erstellung des radiologischen Lagebilds und Bereitstellung an betroffene Bundes- und Landesbehörden
  • Informationsaustausch über die radiologische Lage und deren Bewertung mit Bundes- und Landesbehörden sowie internationalen Behörden und Institutionen
  • Koordinierung der Schutzmaßnahmen und der Maßnahmen zur Information der Bevölkerung sowie von Hilfeleistungen bei Notfällen mit Bundes- und Landesbehörden sowie internationalen Behörden und Institutionen
  • Information der Bevölkerung und Empfehlung für das Verhalten bei Notfällen.

Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung

Kurzfristige Maßnahmen des Katastrophenschutzes dienen der unmittelbaren Gefahrenabwehr. Ziele sind die Vermeidung von deterministischen Strahlenschäden sowie die Verringerung von stochastischen Schäden.

Deterministische Strahlenschäden sind unmittelbare und akute Schäden. Stochastische Schäden sind Spätschäden, für die es eine gewisse Eintrittswahrscheinlichkeit in Abhängigkeit von der akkumulierten Strahlendosis gibt.

Es handelt sich in erster Linie um kurzfristige Schutzmaßnahmen wie

  • die Aufforderung zum Aufenthalt in Gebäuden zum Schutz gegen die radioaktive Strahlung,
  • die Verteilung und Einnahme von Jodtabletten zur Minderung der Strahlenbelastung der Schilddrüse,
  • die Evakuierung nach vorbereiteten Plänen sowie
  • die Warnung der Bevölkerung vor dem Verzehr frisch geernteter Lebensmittel und von Frischmilch.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es durch einen kerntechnischen Störfall oder Unfall im In- oder Ausland zu einer Kontamination des Bundesgebietes kommt oder kommen kann, bei denen jedoch keine kurzfristigen Maßnahmen erforderlich sind, wie beispielsweise nach dem Unfall in Tschernobyl. Es können jedoch mittel- und langfristige Maßnahmen notwendig sein. 

Mittel- und langfristige Maßnahmen dienen der Verringerung stochastischer Schäden, das heißt der Verringerung des Individual- und Kollektivrisikos der Bevölkerung unterhalb der Eingreifrichtwerte für Katastrophenschutzmaßnahmen (kurzfristige Maßnahmen). Die Festlegung von Kontaminationshöchstwerten für Lebensmittel ist beispielsweise eine mittel- und langfristige Maßnahme. 

Weitere mittel- und langfristige Maßnahmen werden in einem Ereignisfall lageabhängig empfohlen oder getroffen:

  • Empfehlungen zu individuellen Verhaltensweisen (zum Beispiel den Aufenthalt im Freien zu vermeiden, Fenster und Türen geschlossen zu halten),
  • Empfehlungen im Bereich der Landwirtschaft (zum Beispiel Tiere in den Stall bringen, frühzeitiges Einholen der Ernte),
  • Kontrolle des Handels mit Nahrungs- und Futtermitteln,
  • großflächige Dekontaminationsmaßnahmen oder
  • langfristige Umsiedlung.