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Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung

In der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung (AtSMV) sind neben Einzelheiten zum kerntechnischen Sicherheitsbeauftragten auch die Festlegungen zum Meldeverfahren bei meldepflichtigen Ereignissen an die zuständige Aufsichtsbehörde enthalten. Meldepflichtige Ereignisse werden danach in die Kategorien S, E, N oder V eingestuft. Diese Kategorien definieren, wie schnell und auf welchen Wegen die Meldungen an die zuständigen Behörden erfolgen müssen.

  • Kategorie S: Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde unverzüglich nach Kenntnis gemeldet werden müssen, damit in kürzester Frist Prüfungen oder Maßnahmen veranlasst werden können. Dies betrifft auch Vorkommnisse mit akuten sicherheitstechnischen Mängeln.
  • Kategorie E: Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnis gemeldet werden müssen. Es fallen auch Ereignisse darunter, deren Ursache aus Sicherheitsgründen in kurzer Frist geklärt und gegebenenfalls behoben werden muss. Es handelt sich dabei in der Regel um Ereignisse, die nicht unmittelbar von sicherheitstechnischer Bedeutung sind.
  • Kategorie N: Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde innerhalb von fünf Werktagen gemeldet werden müssen. In der Regel sind dies Ereignisse von geringer sicherheitstechnischer Bedeutung.
  • Kategorie V: Ereignisse, die innerhalb von zehn Werktagen der Aufsichtsbehörde gemeldet werden müssen. Es handelt sich um Ereignisse, über die die Aufsichtsbehörde im Hinblick auf den späteren Betrieb einer Anlage informiert werden muss.

Die AtSMV deckt durch Kriterien für die Meldungen bereits Ereignisse ab, die weit vor störfall- und unfallbedingten Ereignisabläufen liegen.